Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz und Sanierung

Es ist zu beobachten, dass eine zunehmende wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens teils erst spät erkannt oder zwar erkannt aber dann verdrängt wird. Das Unternehmen gerät in die Krise. Die gesetzlichen Vorschriften zur Insolvenz sind scharf. Eine Verletzung dieser Vorschriften kann in erheblichem Maße zur persönlichen Haftung der Verantwortlichen führen.

Sanierungsgutachten IdW S 6

Finanzierende Banken drängen häufig auf ein Sanierungsgutachten nach Institut der Wirtschaftsprüfer S 6. Die Erstellung eines dieses Sanierungsgutachtens nach IdW S ist eine ebenso komplexe wie aufwendige Angelegenheit. Daher versuchen wir zunächst gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen und den Gläubigern eine kleinere Lösung zu finden. Im Rahmen von Sanierungsgutachten sollten sich die Beteiligten darüber im Klaren sein, dass die Beauftragung zur Erstellung eines Sanierungsgutachtens nicht zwangsläufig zu einer Sanierung führt. 

In beiden Fällen verfügt das betroffene Unternehmen i.d.R. nur noch über sehr knappe finanzielle Mittel. Die zur Verfügung stehende Zeit ist ebenfalls außerordentlich knapp. Das Rechnungswesen und die Dokumentation sind möglicherweise auch schon angeschlagen.

In diesem Umfeld ist es eine hochanspruchsvolle Aufgabe, das betroffene Unternehmen so zu unterstützen, dass es aus der Krise wieder herauskommt bzw. wenn sich die Insolvenz nicht vermeiden lässt, die Handelnden vor persönlicher Haftung zu schützen. Unser Angebot umfasst in diesem Zusammenhang die Erstellung bzw. Prüfung eines Überschuldungsstatus, die Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit sowie das Erarbeiten eines Sanierungsplans bis hin zum IdW. Diese Dinge so wichtig und zeitkritisch, dass wir diese nicht nur während der üblichen Arbeitszeit erledigen.

Schutzschirmverfahren § 270b InsO (ESUG)

Bei der Antragstellung auf Eröffnung des sog. Schutzschirmverfahrens hat der Antragsteller eine Bescheinigung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einer anderen Insolvenzsachen erfahrenen Person vorzulegen, in der festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) besteht und die geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht offensichtlich aussichtslos sind.

Ohne eine solche Bescheinigung würde der Antrag abgelehnt werden. Wird das Schutzschirmverfahren eröffnet, kann das Insolvenzgericht dem Schuldner gestatten, unter Gläubigerschutz seine Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Hierfür kann das Insolvenzgericht einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten gewähren. 

Wir führen den Auftrag zur Erstellung einer solchen Bescheinigung auf Basis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer verfassten Stellungnahme IdW-S-9 durch. 

Wir weisen darauf hin, dass wir bei den Arbeiten die berufsrechtlichen Regelungen zur Unabhängigkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beachten. Es kann durchaus sein, dass wir im Zuge unserer Tätigkeit zu dem Ergebnis gelangen, dass leider doch eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder die geplante Sanierung aus unserer Sicht eher aussichtslos ist. Vor diesem Hintergrund sollte vor Auftragserteilung ein offenes Mandantengespräch geführt werden.